§ 111 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörungauf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Burgenländischen Landesjagdverbandes für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf dieeine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige Schlichtungsorgane zu bestellen. Besteht über die Beauftragung einer Person als Schlichterin oder Schlichter in einem konkreten SchadensfallFall kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, so entscheiden der Burgenländische Landesjagdverband undentscheidet die Burgenländische Landwirtschaftskammer einvernehmlichBezirksverwaltungsbehörde über die Beauftragung.

(2) Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörungauf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Burgenländischen Landesjagdverbandes für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf dieeine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige Schlichtungsorgane zu bestellen. Besteht über die Beauftragung einer Person als Schlichterin oder Schlichter in einem konkreten SchadensfallFall kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, so entscheiden der Burgenländische Landesjagdverband undentscheidet die Burgenländische Landwirtschaftskammer einvernehmlichBezirksverwaltungsbehörde über die Beauftragung.

(2) Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.

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