§ 118 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Erfüllung der im § 116 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegt dem Burgenländischen Landesjagdverband insbesondere,

1. die Jagdprüfungswerberinnen und Jagdprüfungswerber und die Bewerberinnen und Bewerber zur Prüfung als Jagdschutzorgan auszubilden und die Verbandsmitglieder, in allen Belangen der Jagd sowie des Natur- und Tierschutzes weiterzubilden;
2. Personen zu ehren, die sich um die Jagd im Burgenland besondere Verdienste erworben haben;
3. die Jagdhundezucht und -führung zu unterstützen und die Verbreitung brauchbarer Jagdhunde zu fördern;
4. den Landesjagdtag, Bezirksjagdtage, Jagdausstellungen, Preis- und Übungsschießen und Hundeprüfungen zu veranstalten, Hegeschauen zu beantragen und zu veranstalten sowie das jagdliche Brauchtum zu pflegen und das jagdliche Schrifttum zu fördern;
5. bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildkrankheiten mitzuwirken.

(Anm.: § 118 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(2) Ferner obliegt dem Burgenländischen Landesjagdverband die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen. Der Burgenländische Landesjagdverband hat alljährlich der Landesregierung einen „Jagdlichen Bericht“ über die jagdlichen Zustände, Wildverhältnisse, Einwirkungen der Umwelt und über die Erfolge der Hege im abgelaufenen Jagdwirtschaftsjahr vorzulegen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle enthalten die Satzungen des Burgenländischen Landesjagdverbandes.

(4) Die nach § 119 Abs. 4 erforderliche Genehmigung der Satzungen und deren Abänderung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.

(5) Die Satzungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Zur Erfüllung der im § 116 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegt dem Burgenländischen Landesjagdverband insbesondere,

1. die Jagdprüfungswerberinnen und Jagdprüfungswerber und die Bewerberinnen und Bewerber zur Prüfung als Jagdschutzorgan auszubilden und die Verbandsmitglieder, in allen Belangen der Jagd sowie des Natur- und Tierschutzes weiterzubilden;
2. Personen zu ehren, die sich um die Jagd im Burgenland besondere Verdienste erworben haben;
3. die Jagdhundezucht und -führung zu unterstützen und die Verbreitung brauchbarer Jagdhunde zu fördern;
4. den Landesjagdtag, Bezirksjagdtage, Jagdausstellungen, Preis- und Übungsschießen und Hundeprüfungen zu veranstalten, Hegeschauen zu beantragen und zu veranstalten sowie das jagdliche Brauchtum zu pflegen und das jagdliche Schrifttum zu fördern;
5. bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildkrankheiten mitzuwirken.

(Anm.: § 118 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(2) Ferner obliegt dem Burgenländischen Landesjagdverband die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen. Der Burgenländische Landesjagdverband hat alljährlich der Landesregierung einen „Jagdlichen Bericht“ über die jagdlichen Zustände, Wildverhältnisse, Einwirkungen der Umwelt und über die Erfolge der Hege im abgelaufenen Jagdwirtschaftsjahr vorzulegen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle enthalten die Satzungen des Burgenländischen Landesjagdverbandes.

(4) Die nach § 119 Abs. 4 erforderliche Genehmigung der Satzungen und deren Abänderung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.

(5) Die Satzungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

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