§ 124 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) vertritt den Burgenländischen Landesjagdverband nach außen. Er überwacht die Besorgung sämtlicher zum Wirkungsbereich des Burgenländischen Landesjagdverbandes gehörigen Angelegenheiten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Geschäftsordnung; er beruft die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und die Besprechungen der Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeister und Referentinnen und Referenten ein, führt in ihnen den Vorsitz und beurkundet deren Beschlüsse. Er vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses. In dringenden Fällen trifft er Entscheidungen nach § 123 Abs. 2 Z 1 und 2 gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand.

(2) Während der Dauer einer zeitweiligen Verhinderung der oder des Verbandsvorsitzenden sind deren oder dessen Funktionen von der Stellvertretung, falls aber auch diese verhindert ist, vom verbleibenden gewählten Vorstandsmitglied, auszuüben. Sollte das verbleibende gewählte Vorstandsmitglied ebenso verhindert sein, tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied.

(Anm.: § 124 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Der Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) vertritt den Burgenländischen Landesjagdverband nach außen. Er überwacht die Besorgung sämtlicher zum Wirkungsbereich des Burgenländischen Landesjagdverbandes gehörigen Angelegenheiten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Geschäftsordnung; er beruft die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und die Besprechungen der Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeister und Referentinnen und Referenten ein, führt in ihnen den Vorsitz und beurkundet deren Beschlüsse. Er vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses. In dringenden Fällen trifft er Entscheidungen nach § 123 Abs. 2 Z 1 und 2 gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand.

(2) Während der Dauer einer zeitweiligen Verhinderung der oder des Verbandsvorsitzenden sind deren oder dessen Funktionen von der Stellvertretung, falls aber auch diese verhindert ist, vom verbleibenden gewählten Vorstandsmitglied, auszuüben. Sollte das verbleibende gewählte Vorstandsmitglied ebenso verhindert sein, tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied.

(Anm.: § 124 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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