§ 130 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Geschäfte des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch die Landesgeschäftsstelle besorgt. Sie ist von der Landesjägermeisterin oder dem Landesjägermeister zu leiten. Ihr örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Burgenland.

(2) Zur Unterstützung der Landesgeschäftsstelle ist vom Vorstand für den Bereich jedes Jagdbezirkes eine Bezirksgeschäftsstelle zu errichten. Die Leitung obliegt der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister.

(3) Die Bezirksgeschäftsstelle ist für alle Mitglieder des Bezirksjagdtages zuständig.

(4) Die Agenden der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landesjagdverbandes geregelt.

(Anm.: § 130 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Die Geschäfte des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch die Landesgeschäftsstelle besorgt. Sie ist von der Landesjägermeisterin oder dem Landesjägermeister zu leiten. Ihr örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Burgenland.

(2) Zur Unterstützung der Landesgeschäftsstelle ist vom Vorstand für den Bereich jedes Jagdbezirkes eine Bezirksgeschäftsstelle zu errichten. Die Leitung obliegt der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister.

(3) Die Bezirksgeschäftsstelle ist für alle Mitglieder des Bezirksjagdtages zuständig.

(4) Die Agenden der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landesjagdverbandes geregelt.

(Anm.: § 130 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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