§ 141 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlergebnis kann von allen im Jagdbezirk wahlberechtigten Mitgliedern des Burgenländischen Landesjagdverbandes und von jeder wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.

(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 140 Abs. 5) schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen fünf Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet.

(3) Im Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.

(4) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Unrichtigkeiten der Ermittlung festgestellt oder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(Anm.: § 141 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Das Wahlergebnis kann von allen im Jagdbezirk wahlberechtigten Mitgliedern des Burgenländischen Landesjagdverbandes und von jeder wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.

(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 140 Abs. 5) schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen fünf Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet.

(3) Im Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.

(4) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Unrichtigkeiten der Ermittlung festgestellt oder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(Anm.: § 141 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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