§ 148 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die Wahl ist vom Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages, der Uhrzeit und des Wahlortes gemäß den Bestimmungen des § 121 Abs. 4 auszuschreiben.

(Anm.: § 148 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
Die Wahl ist vom Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages, der Uhrzeit und des Wahlortes gemäß den Bestimmungen des § 121 Abs. 4 auszuschreiben.

(Anm.: § 148 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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