§ 154 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister und die Stellvertretung sind nach rechtskräftiger Wahl durch den Landeshauptmann, im Verhinderungsfall durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

(Anm.: § 154 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
Die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister und die Stellvertretung sind nach rechtskräftiger Wahl durch den Landeshauptmann, im Verhinderungsfall durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

(Anm.: § 154 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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