§ 156 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.

(2) Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (BezirksjagdbeiräteBezirksjagdbeirat) setzen sich aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister (Stellvertretung), einemeiner oder einereinem Bediensteten des Forstfachdienstes und vierzwei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die auf Grund des Vorschlagsrechts der Burgenländischen Landwirtschaftskammer berufen werden, zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister) berufen, wobei hinsichtlich zweier Mitglieder und deren Ersatzmitglieder die Burgenländische Landwirtschaftskammer, hinsichtlich der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Burgenländische Landesjagdverband ein Vorschlagsrecht hat. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die BezirkshauptfrauBezirksverwaltungsbehörde oder den Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister)auf Antrag eines Mitgliedes.

(3) (Anm.: entfälltentfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(4) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden und denen in jagdlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, ehestens zu verständigen. Außerdem obliegt ihnen die Unterstützung der Behörde in ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellungnahmen und Äußerungen bei den Sitzungen bedürfen der Stimmenmehrheit.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 27.02.2021 bis 31.12.2022

(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.

(2) Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (BezirksjagdbeiräteBezirksjagdbeirat) setzen sich aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister (Stellvertretung), einemeiner oder einereinem Bediensteten des Forstfachdienstes und vierzwei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die auf Grund des Vorschlagsrechts der Burgenländischen Landwirtschaftskammer berufen werden, zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister) berufen, wobei hinsichtlich zweier Mitglieder und deren Ersatzmitglieder die Burgenländische Landwirtschaftskammer, hinsichtlich der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Burgenländische Landesjagdverband ein Vorschlagsrecht hat. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die BezirkshauptfrauBezirksverwaltungsbehörde oder den Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister)auf Antrag eines Mitgliedes.

(3) (Anm.: entfälltentfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(4) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden und denen in jagdlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, ehestens zu verständigen. Außerdem obliegt ihnen die Unterstützung der Behörde in ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellungnahmen und Äußerungen bei den Sitzungen bedürfen der Stimmenmehrheit.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

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