§ 76 Bgld. LVBG 2013 Folgebeschäftigungen

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird oder

2.

das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt das SiebzehnfacheZwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt oder

3.

der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder

4.

der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 78 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 oder § 81 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder

5.

das Dienstverhältnis gemäß § 75 Abs. 1 Z 6 endet.

Stand vor dem 24.05.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2017

(1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird oder

2.

das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt das SiebzehnfacheZwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt oder

3.

der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder

4.

der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 78 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 oder § 81 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder

5.

das Dienstverhältnis gemäß § 75 Abs. 1 Z 6 endet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten