§ 82 Bgld. LVBG 2013

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

1.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 7 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;

2.

wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 78 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3.

wenn das Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten gekündigt wurde;

4.

wenn die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 81 Abs. 2) trifft;

5.

wenn die oder der Vertragsbedienstete gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;

6.

wenn die oder der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 81 Abs. 5);

7.

wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;

8.

wenn das Dienstverhältnis gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 endet.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn sie oder er

1.

verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer oder seiner Eheschließung kündigt oder

2.

das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihr oder ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 22 Abs. 1 Z 2 oder § 35 Bgld. MVKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder

3.

spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder

4.

während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 27 und 28 Bgld. MVKG oder nach § 35 Bgld. MVKG

das Dienstverhältnis kündigt.

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Eheteile - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Eheteile oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Eheteils, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einer oder einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1.

bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

2.

wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gekündigt wird.

(6) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.

(7) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 27 und 28 Bgld. MVKG, nach § 35 Bgld. MVKG oder nach § 64a LBDG 1997 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(8) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG auszugehen.

(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 6 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3.

wenn die oder der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 40 Abs. 4 LBBG 2001 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen, und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(10) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder die Verstorbene oder den Verstorbenen in ihrer oder seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(11) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der gemäß Abs. 3

1.

das Dienstverhältnis gekündigt oder

2.

ihren oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt

hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie oder er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(12) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.

Stand vor dem 04.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 04.05.2023
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

1.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 7 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;

2.

wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 78 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3.

wenn das Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten gekündigt wurde;

4.

wenn die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 81 Abs. 2) trifft;

5.

wenn die oder der Vertragsbedienstete gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;

6.

wenn die oder der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 81 Abs. 5);

7.

wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;

8.

wenn das Dienstverhältnis gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 endet.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn sie oder er

1.

verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer oder seiner Eheschließung kündigt oder

2.

das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihr oder ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 22 Abs. 1 Z 2 oder § 35 Bgld. MVKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder

3.

spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder

4.

während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 27 und 28 Bgld. MVKG oder nach § 35 Bgld. MVKG

das Dienstverhältnis kündigt.

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Eheteile - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Eheteile oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Eheteils, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einer oder einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1.

bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

2.

wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gekündigt wird.

(6) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.

(7) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 27 und 28 Bgld. MVKG, nach § 35 Bgld. MVKG oder nach § 64a LBDG 1997 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(8) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG auszugehen.

(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 6 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3.

wenn die oder der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 40 Abs. 4 LBBG 2001 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen, und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(10) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder die Verstorbene oder den Verstorbenen in ihrer oder seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(11) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der gemäß Abs. 3

1.

das Dienstverhältnis gekündigt oder

2.

ihren oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt

hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie oder er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(12) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.

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