§ 91 Bgld. LVBG 2013 Erschwerniszulage

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich

1.

in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%,

2.

in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%,

3.

in der Entlohnungsgruppe s3 12,7%

des Monatsentgelts. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2015

Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich

1.

in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%,

2.

in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%,

3.

in der Entlohnungsgruppe s3 12,7%

des Monatsentgelts. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen.

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