§ 124 Bgld. LVBG 2013 Verweisung in anderen Landesgesetzen

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder des VBG Bezug genommen oder verwiesen wird, treten an die Stelle der bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.

(2) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu den Freistädten Eisenstadt oder Rust stehenden Personen, die in den Anwendungsbereich des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1993, fallen, sind - abweichend von Abs. 1 und abweichend von § 1 Abs. 3 Z 2 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes - der Abschnitt II und § 92c VBG mit den aus dem Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz sich ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Die §§ 37a, 38 Abs. 1, §§ 41, 42a, 44, 44a, 44b, 44c, 44e, 45 Abs. 1 und 3 sowie §§ 47 und 47d VBG sind nicht anzuwenden. Anstelle des § 37 Abs. 2 VBG ist § 94 Abs. 2 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Monatsentgelt der in Abs. 2 angeführten Personen beträgt:

in der Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsgruppe l 3

Euro

Euro
1 1.774,50 1.601,70
2 1.805,70 1.627,70
3 1.838,60 1.653,60
4 1.871,70 1.679,60
5 1.907,20 1.705,60
6 1.998,50 1.745,90
7 2.091,60 1.808,80
8 2.184,50 1.875,70
9 2.276,60 1.945,80
10 2.369,40 2.016,90
11 2.461,70 2.088,90
12 2.589,70 2.159,60
13 2.717,80 2.231,90
14 2.845,30 2.304,00
15 2.972,80 2.402,80
16 3.085,80 2.501,90
17 3.204,00 2.600,10
18 3.331,20 2.698,70
19 3.447,10 2.797,20

(4) Die Jahresentlohnung der in Abs. 2 angeführten Personen beträgt im Entlohnungsschema IIL:

in der Entlohnungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde

Euro

l 2a 2

1.155,60

l 2b 1

954,00

l 3

872,40

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.2015

(1) Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder des VBG Bezug genommen oder verwiesen wird, treten an die Stelle der bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.

(2) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu den Freistädten Eisenstadt oder Rust stehenden Personen, die in den Anwendungsbereich des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1993, fallen, sind - abweichend von Abs. 1 und abweichend von § 1 Abs. 3 Z 2 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes - der Abschnitt II und § 92c VBG mit den aus dem Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz sich ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Die §§ 37a, 38 Abs. 1, §§ 41, 42a, 44, 44a, 44b, 44c, 44e, 45 Abs. 1 und 3 sowie §§ 47 und 47d VBG sind nicht anzuwenden. Anstelle des § 37 Abs. 2 VBG ist § 94 Abs. 2 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Monatsentgelt der in Abs. 2 angeführten Personen beträgt:

in der Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsgruppe l 3

Euro

Euro
1 1.774,50 1.601,70
2 1.805,70 1.627,70
3 1.838,60 1.653,60
4 1.871,70 1.679,60
5 1.907,20 1.705,60
6 1.998,50 1.745,90
7 2.091,60 1.808,80
8 2.184,50 1.875,70
9 2.276,60 1.945,80
10 2.369,40 2.016,90
11 2.461,70 2.088,90
12 2.589,70 2.159,60
13 2.717,80 2.231,90
14 2.845,30 2.304,00
15 2.972,80 2.402,80
16 3.085,80 2.501,90
17 3.204,00 2.600,10
18 3.331,20 2.698,70
19 3.447,10 2.797,20

(4) Die Jahresentlohnung der in Abs. 2 angeführten Personen beträgt im Entlohnungsschema IIL:

in der Entlohnungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde

Euro

l 2a 2

1.155,60

l 2b 1

954,00

l 3

872,40

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