§ 24 LBDG 1997

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Ausgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1.

die Grundausbildung,

2.

die berufsbegleitende Fortbildung und

3.

die Schulung von Führungskräften.

Stand vor dem 04.05.2023

In Kraft vom 01.01.1998 bis 04.05.2023
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Ausgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1.

die Grundausbildung,

2.

die berufsbegleitende Fortbildung und

3.

die Schulung von Führungskräften.

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