§ 42 LBDG 1997 Verwendungsänderung

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen.

§ 128 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3.

die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

1.

für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt,

2.

für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an der Dienstausübung verhindert ist oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der Beamtin oder des Beamten, die oder der aus dieser Funktion ausgeschieden ist,

3.

für das Enden des Zeitraums einer befristeten Bestellung der Beamtin oder des Beamten, ohne dass diese oder dieser weiterbestellt wird.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2008

(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen.

§ 128 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3.

die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

1.

für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt,

2.

für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an der Dienstausübung verhindert ist oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der Beamtin oder des Beamten, die oder der aus dieser Funktion ausgeschieden ist,

3.

für das Enden des Zeitraums einer befristeten Bestellung der Beamtin oder des Beamten, ohne dass diese oder dieser weiterbestellt wird.

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