§ 107 LBDG 1997 Leistungsfeststellungskommission

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungsfeststellungskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Landesamtsdirektor oder bei dessen Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter als Vorsitzendem, einem ständigen Mitglied sowie der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Das ständige Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind von der Dienstbehörde aus dem Personalstand der Landesbeamten auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Landespersonalausschuß aus dem Personalstand der Landesbeamten zu bestellen. Bestellt der Landespersonalausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat die Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das in gleicher Weise wie das Mitglied zu berufen ist.

(3) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in Senaten. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, dem ständigen Mitglied sowie zwei weiteren Mitgliedern, die in einer gleichen oder ähnlichen dienstlichen Verwendung wie der Beamte stehen sollen, dessen Leistung jeweils zu beurteilen ist. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten. Ein Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission muß vom Landespersonalausschuß bestellt worden sein.

(4) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind bei ihren Entscheidungen weisungsungebunden.

(6) Die Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2010

(1) Die Leistungsfeststellungskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Landesamtsdirektor oder bei dessen Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter als Vorsitzendem, einem ständigen Mitglied sowie der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Das ständige Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind von der Dienstbehörde aus dem Personalstand der Landesbeamten auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Landespersonalausschuß aus dem Personalstand der Landesbeamten zu bestellen. Bestellt der Landespersonalausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat die Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das in gleicher Weise wie das Mitglied zu berufen ist.

(3) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in Senaten. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, dem ständigen Mitglied sowie zwei weiteren Mitgliedern, die in einer gleichen oder ähnlichen dienstlichen Verwendung wie der Beamte stehen sollen, dessen Leistung jeweils zu beurteilen ist. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten. Ein Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission muß vom Landespersonalausschuß bestellt worden sein.

(4) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind bei ihren Entscheidungen weisungsungebunden.

(6) Die Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten.

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