§ 124 LBDG 1997 Zustellungen

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Zustellungen an die ParteienBeschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) SofernHat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten diesind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2010

(1) Zustellungen an die ParteienBeschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) SofernHat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten diesind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.

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