§ 152a LBDG 1997 Senatsentscheidungen

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) In Angelegenheiten des § 16a, des § 21 Abs. 1 Z 2, des § 39 und des § 42 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.

(2) In Angelegenheiten des § 14 § 15 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

1.

gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder

2.

die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) In Angelegenheiten des § 16a, des § 21 Abs. 1 Z 2, des § 39 und des § 42 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.

(2) In Angelegenheiten des § 14 § 15 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

1.

gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder

2.

die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

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