§ 161c LBDG 1997 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2004 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 161a oder § 161b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten§ 161c LBDG 1997 seit 01.07.2004 weggefallen.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Lauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

2.

den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

3.

eine Suspendierung oder

4.

eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

5.

ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzustellen, falls dies erforderlich ist.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 161b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung nach § 161b ist § 15 nicht anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

Stand vor dem 01.07.2004

In Kraft vom 01.07.2004 bis 01.07.2004
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 161a oder § 161b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten§ 161c LBDG 1997 seit 01.07.2004 weggefallen.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Lauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

2.

den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

3.

eine Suspendierung oder

4.

eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

5.

ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzustellen, falls dies erforderlich ist.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 161b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung nach § 161b ist § 15 nicht anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

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