§ 164 LBDG 1997 Ferien und Urlaub

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretungen des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Die §§ 80 bis 88, § 95 Abs. 1, § 95 Abs. 2 (soweit es die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) und § 95 sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 95 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(5a) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn

1.

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2.

kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und

3.

sich der Antrag auf die Dauer des Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.

(6) § 94 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2.

Durch den Verbrauch

a)

der Pflegefreistellung nach § 94 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,

b)

der Pflegefreistellung nach § 94 Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden

im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz an Dienstleistung entfallen.

3.

Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.

4.

Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.

5.

Bei der Anwendung des § 94 Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

6.

§ 94 Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 27.01.2005

In Kraft vom 05.10.2001 bis 27.01.2005

(1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretungen des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Die §§ 80 bis 88, § 95 Abs. 1, § 95 Abs. 2 (soweit es die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) und § 95 sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 95 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(5a) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn

1.

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2.

kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und

3.

sich der Antrag auf die Dauer des Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.

(6) § 94 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2.

Durch den Verbrauch

a)

der Pflegefreistellung nach § 94 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,

b)

der Pflegefreistellung nach § 94 Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden

im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz an Dienstleistung entfallen.

3.

Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.

4.

Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.

5.

Bei der Anwendung des § 94 Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

6.

§ 94 Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

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