§ 167 LBDG 1997 Anwendungsbereich

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im SinneDer Abschnitt dieses Gesetzes sindgilt für Landesbeamtinnen und -beamte, die von der Landesregierung gemäß ArtBildungsdirektion für Burgenland vorübergehend oder dauernd zur Dienstleistung zugewiesen werden. 129b Abs. 1 B-VG ernannten Personen. Es sind dies

1.

der Vorsitzende,

2.

der Stellvertretende Vorsitzende,

3.

die sonstigen Mitglieder.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013

Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im SinneDer Abschnitt dieses Gesetzes sindgilt für Landesbeamtinnen und -beamte, die von der Landesregierung gemäß ArtBildungsdirektion für Burgenland vorübergehend oder dauernd zur Dienstleistung zugewiesen werden. 129b Abs. 1 B-VG ernannten Personen. Es sind dies

1.

der Vorsitzende,

2.

der Stellvertretende Vorsitzende,

3.

die sonstigen Mitglieder.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten