§ 168 LBDG 1997 Dienststelle

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zu MitgliedernDie Bildungsdirektion für Burgenland gilt als Dienststelle des Unabhängigen Verwaltungssenates können nur Personen ernannt werden, die

1.

das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen,

2.

die körperliche und geistige Eignung für die Tätigkeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates aufweisen,

3.

das rechtswissenschaftliche Diplomstudium nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, zurückgelegt haben,

4.

eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Dienstprüfung oder eine sonst für die Ausübung eines Rechtsberufs anerkannte staatliche Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder eine solchen Prüfungen gleichzuhaltende Qualifikation aufweisen,

5.

mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums Voraussetzung ist und

6.

jene Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechtes nachweisen, die für die Tätigkeit eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich sind.

(2) MitgliederLandes im Sinne der Bundesregierung oder einer Landesregierungfür Landesbeamtinnen und -beamte geltenden dienst-, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes sowie Mitglieder der Volksanwaltschaft dürfen dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angehörendisziplinar- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013

(1) Zu MitgliedernDie Bildungsdirektion für Burgenland gilt als Dienststelle des Unabhängigen Verwaltungssenates können nur Personen ernannt werden, die

1.

das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen,

2.

die körperliche und geistige Eignung für die Tätigkeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates aufweisen,

3.

das rechtswissenschaftliche Diplomstudium nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, zurückgelegt haben,

4.

eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Dienstprüfung oder eine sonst für die Ausübung eines Rechtsberufs anerkannte staatliche Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder eine solchen Prüfungen gleichzuhaltende Qualifikation aufweisen,

5.

mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums Voraussetzung ist und

6.

jene Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechtes nachweisen, die für die Tätigkeit eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich sind.

(2) MitgliederLandes im Sinne der Bundesregierung oder einer Landesregierungfür Landesbeamtinnen und -beamte geltenden dienst-, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes sowie Mitglieder der Volksanwaltschaft dürfen dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angehörendisziplinar- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

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