§ 173 LBDG 1997 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) § 21 Abs. 1 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden§ 173 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 sind nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben. Ebenso ist § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 4 lit. c oder d des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland geführt haben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013
(1) § 21 Abs. 1 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden§ 173 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 sind nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben. Ebenso ist § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 4 lit. c oder d des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland geführt haben.

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