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Als Mindestversicherungssumme für die in den §§ 61 und 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gilt jeweils 2 Millionen Euro für Personenschäden oder für Sachschäden oder für Personen- und Sachschäden.
Als Mindestversicherungssumme für die in den §§ 61 und 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gilt jeweils 2 Millionen Euro für Personenschäden oder für Sachschäden oder für Personen- und Sachschäden.