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Die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 63 Abs. 3 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
Die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 63 Abs. 3 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.