§ 5 Bgld. JagdKPV Zulassung zur Prüfung

Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Jagdprüfung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Erfolgt die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen einer Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, kann die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Antrag auf Zulassung auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 64 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, vorliegen.

(2) Für die Prüfung ist die Prüfungskommission zuständig, in deren Bereich die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im Burgenland keinen Hauptwohnsitz, oder ist die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen der Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfolgt, ist die Prüfung bei der Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber um Zulassung zur Jagdprüfung angesucht hat.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, dies vorher durch eine schriftliche Prüfungsterminabsicht bekanntgeben.

(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist das Formular nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Jagdprüfung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Erfolgt die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen einer Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, kann die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Antrag auf Zulassung auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 64 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, vorliegen.

(2) Für die Prüfung ist die Prüfungskommission zuständig, in deren Bereich die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im Burgenland keinen Hauptwohnsitz, oder ist die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen der Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfolgt, ist die Prüfung bei der Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber um Zulassung zur Jagdprüfung angesucht hat.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, dies vorher durch eine schriftliche Prüfungsterminabsicht bekanntgeben.

(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist das Formular nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.

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