§ 8 Bgld. JagdKPV Prüfungsstoff; Unterbleiben der Prüfung

Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber kann eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst in einem 45 Minuten nicht übersteigenden mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen:

1.

die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften, einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und des Waffenrechtes;

2.

die Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen und Munition sowie die hiebei zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen;

3.

die Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes;

4.

den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung;

5.

die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;

6.

die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;

7.

die Behandlung des erlegten Wildes;

8.

die Jagd in der öffentlichen Wahrnehmung.

(3) Die einzelnen Teile der Prüfung können sowohl kommissionell als auch getrennt in den Teilbereichen des Abs. 2 Z 1 bis 7 als Einzelprüfungen erfolgen. Die Beurteilung hat jedenfalls durch die Prüfungskommission zu erfolgen.

(4) Die Prüfung hat zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er an der Universität für Bodenkultur in Wien die Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

1.

Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht;

2.

Grundlagen der Ökologie;

3.

Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft (Wechselbeziehungen);

4.

Übungen zu Jagdbetriebslehre;

5.

Wildbiologie und Jagdbetrieb;

6.

Wildbestimmungsübungen;

7.

Jagdbetriebslehre

erfolgreich abgelegt hat.

(5) Ebenso hat die Prüfung zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er Prüfungen an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder an einer Forstfachschule mit folgenden Lehrinhalten erfolgreich abgelegt hat:

1.

Wildökologie (Wildkunde, Habitatsqualität, wildökologische Raumplanung);

2.

Jagdbetrieb (Jagdkarten, Bewirtschaftung, Brauchtum, Wildbrethygiene, Jagdhunde);

3.

Schießwesen (Waffenkunde, Munition, Sicherheit) und

4.

Rechtskunde (Jagd-, Waffen-, Wasser- und Fischereirecht, Tier- und Naturschutzrecht).

(6) In den Fällen des Abs. 4 und 5 hat jedenfalls ein Nachweis über den praktischen Teil der Prüfung zu erfolgen, der den Erfordernissen des Abs. 7 entspricht.

(7) Der praktische Teil der Prüfung ist auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen und umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

1.

mit dem Umgang mit Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, hinreichend vertraut ist;

2.

von zehn geworfenen Wurfscheiben nach der Disziplin AFA (eine Wurfmaschine, Jagdanschlag- Austrian Fosse Automatic) mindestens zwei getroffen hat;

3.

von fünf auf eine Entfernung von 100 m abgegebenen Büchsenschüssen mit Patronen von mindestens 40 mm Hülsenlänge (frei aufgelegt), wobei frei aufgelegt bedeutet, dass die Waffe mit dem Vorderschaft auf einer frei gewählten Unterlage aufgelegt jedoch nicht eingekeilt werden darf und der Hinterschaft dabei frei zu sein hat oder nur mit der eigenen Hand gestützt oder unterlegt werden darf, auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring acht erzielt hat.

Die praktische Prüfung ist erst nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber kann eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst in einem 45 Minuten nicht übersteigenden mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen:

1.

die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften, einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und des Waffenrechtes;

2.

die Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen und Munition sowie die hiebei zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen;

3.

die Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes;

4.

den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung;

5.

die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;

6.

die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;

7.

die Behandlung des erlegten Wildes;

8.

die Jagd in der öffentlichen Wahrnehmung.

(3) Die einzelnen Teile der Prüfung können sowohl kommissionell als auch getrennt in den Teilbereichen des Abs. 2 Z 1 bis 7 als Einzelprüfungen erfolgen. Die Beurteilung hat jedenfalls durch die Prüfungskommission zu erfolgen.

(4) Die Prüfung hat zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er an der Universität für Bodenkultur in Wien die Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

1.

Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht;

2.

Grundlagen der Ökologie;

3.

Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft (Wechselbeziehungen);

4.

Übungen zu Jagdbetriebslehre;

5.

Wildbiologie und Jagdbetrieb;

6.

Wildbestimmungsübungen;

7.

Jagdbetriebslehre

erfolgreich abgelegt hat.

(5) Ebenso hat die Prüfung zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er Prüfungen an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder an einer Forstfachschule mit folgenden Lehrinhalten erfolgreich abgelegt hat:

1.

Wildökologie (Wildkunde, Habitatsqualität, wildökologische Raumplanung);

2.

Jagdbetrieb (Jagdkarten, Bewirtschaftung, Brauchtum, Wildbrethygiene, Jagdhunde);

3.

Schießwesen (Waffenkunde, Munition, Sicherheit) und

4.

Rechtskunde (Jagd-, Waffen-, Wasser- und Fischereirecht, Tier- und Naturschutzrecht).

(6) In den Fällen des Abs. 4 und 5 hat jedenfalls ein Nachweis über den praktischen Teil der Prüfung zu erfolgen, der den Erfordernissen des Abs. 7 entspricht.

(7) Der praktische Teil der Prüfung ist auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen und umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

1.

mit dem Umgang mit Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, hinreichend vertraut ist;

2.

von zehn geworfenen Wurfscheiben nach der Disziplin AFA (eine Wurfmaschine, Jagdanschlag- Austrian Fosse Automatic) mindestens zwei getroffen hat;

3.

von fünf auf eine Entfernung von 100 m abgegebenen Büchsenschüssen mit Patronen von mindestens 40 mm Hülsenlänge (frei aufgelegt), wobei frei aufgelegt bedeutet, dass die Waffe mit dem Vorderschaft auf einer frei gewählten Unterlage aufgelegt jedoch nicht eingekeilt werden darf und der Hinterschaft dabei frei zu sein hat oder nur mit der eigenen Hand gestützt oder unterlegt werden darf, auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring acht erzielt hat.

Die praktische Prüfung ist erst nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung vorzunehmen.

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