§ 10 Bgld. JagdKPV Prüfung der Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd);

Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung zum Nachweis der Eignung zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) ist bei erstmaliger Bewerbung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung gemäß § 67 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet die Burgenländische Landesregierung. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Burgenland ist.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, dies vorher durch eine schriftliche Prüfungsterminabsicht bekanntgeben.

(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist das Formular nach dem Muster der Anlage 7 zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung zum Nachweis der Eignung zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) ist bei erstmaliger Bewerbung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung gemäß § 67 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet die Burgenländische Landesregierung. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Burgenland ist.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, dies vorher durch eine schriftliche Prüfungsterminabsicht bekanntgeben.

(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist das Formular nach dem Muster der Anlage 7 zu verwenden.

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