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(1) Von der Ablegung der Prüfung zum Jagdschutzorgan sind Personen befreit, die die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdschutzorgan bestellt wurden (§ 75 Abs. 6 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) oder eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung vorweisen können, haben lediglich die Kenntnis der burgenlandspezifischen rechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.
(1) Von der Ablegung der Prüfung zum Jagdschutzorgan sind Personen befreit, die die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdschutzorgan bestellt wurden (§ 75 Abs. 6 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) oder eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung vorweisen können, haben lediglich die Kenntnis der burgenlandspezifischen rechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.