§ 7 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Betrieb muß bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden§ 7 Bgld. Die Bewilligung erlischt ferner, wenn der Betrieb durch mehr als sechs Monate unterbrochen wirdLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes hat der Inhaber der Bewilligung binnen zwei Wochen der Verleihungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Verleihungsbehörde kann die im Abs. 1 festgesetzten Fristen erstrecken, wenn deren Einhaltung für den Bewilligungsinhaber mit einer besonderen Härte verbunden wäre.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
(1) Der Betrieb muß bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden§ 7 Bgld. Die Bewilligung erlischt ferner, wenn der Betrieb durch mehr als sechs Monate unterbrochen wirdLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes hat der Inhaber der Bewilligung binnen zwei Wochen der Verleihungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Verleihungsbehörde kann die im Abs. 1 festgesetzten Fristen erstrecken, wenn deren Einhaltung für den Bewilligungsinhaber mit einer besonderen Härte verbunden wäre.

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