§ 12 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur öffentlichen Aufführung bestimmte Filme sind auf Verlangen des Filmherstellers, des Filmverleihers oder eines burgenländischen Lichtspielunternehmers durch die Landesregierung auf ihren kulturellen bzw§ 12 Bgld. künstlerischen Wert zu prüfen und zu bewertenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(2) Die Bewertung erstreckt sich auf die Anerkennung (Prädikatisierung) als

a)

besonders wertvoll,

b)

wertvoll,

c)

sehenswert,

wenn ein Film seinem Inhalt und seiner Gestaltung nach die Erteilung eines oder mehrerer der oben angeführten Prädikate rechtfertigt.

(3) Die Landesregierung hat vor Abgabe ihrer Bewertung das Gutachten des Beirates (§ 11) einzuholen. § 11 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Der Beirat kann Fachexperten ohne Stimmrecht seinen Sitzungen beiziehen. Der Vertreter der gesetzlichen Berufsorganisation der Lichtspielunternehmer darf nicht gleichzeitig Antragsteller im Sinne des Absatzes 1 sein.

(4) Die Anerkennung im Sinne des Abs. 2 hat für sämtliche öffentlichen Aufführungen des Filmes im Burgenland Geltung. Die von einer anderen österreichischen Filmbegutachtungskommission ausgesprochene Bewertung wird von der Landesregierung für den Bereich des Burgenlandes anerkannt, wenn die betreffende Kommission nach den gleichen Grundsätzen bewertet wie die Burgenländische Landesregierung.

(5) Die Lichtspielunternehmer sind berechtigt, die Bewertung nach Abs. 2 bei allen Ankündigungen des betreffenden Filmes ersichtlich zu machen. Die abgabenrechtliche Begünstigung solcher Filme wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
(1) Zur öffentlichen Aufführung bestimmte Filme sind auf Verlangen des Filmherstellers, des Filmverleihers oder eines burgenländischen Lichtspielunternehmers durch die Landesregierung auf ihren kulturellen bzw§ 12 Bgld. künstlerischen Wert zu prüfen und zu bewertenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(2) Die Bewertung erstreckt sich auf die Anerkennung (Prädikatisierung) als

a)

besonders wertvoll,

b)

wertvoll,

c)

sehenswert,

wenn ein Film seinem Inhalt und seiner Gestaltung nach die Erteilung eines oder mehrerer der oben angeführten Prädikate rechtfertigt.

(3) Die Landesregierung hat vor Abgabe ihrer Bewertung das Gutachten des Beirates (§ 11) einzuholen. § 11 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Der Beirat kann Fachexperten ohne Stimmrecht seinen Sitzungen beiziehen. Der Vertreter der gesetzlichen Berufsorganisation der Lichtspielunternehmer darf nicht gleichzeitig Antragsteller im Sinne des Absatzes 1 sein.

(4) Die Anerkennung im Sinne des Abs. 2 hat für sämtliche öffentlichen Aufführungen des Filmes im Burgenland Geltung. Die von einer anderen österreichischen Filmbegutachtungskommission ausgesprochene Bewertung wird von der Landesregierung für den Bereich des Burgenlandes anerkannt, wenn die betreffende Kommission nach den gleichen Grundsätzen bewertet wie die Burgenländische Landesregierung.

(5) Die Lichtspielunternehmer sind berechtigt, die Bewertung nach Abs. 2 bei allen Ankündigungen des betreffenden Filmes ersichtlich zu machen. Die abgabenrechtliche Begünstigung solcher Filme wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.

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