§ 13 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
Der Inhaber der Bewilligung, der genehmigte Stellvertreter, Geschäftsführer oder der Pächter muß bei jeder Veranstaltung anwesend sein§ 13 Bgld. Bei kurzfristiger Abwesenheit ist eine geeignete Person mit der Vertretung des Bewilligungsinhabers (Pächters, Stellvertreters, Geschäftsführers) zu betrauenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
Der Inhaber der Bewilligung, der genehmigte Stellvertreter, Geschäftsführer oder der Pächter muß bei jeder Veranstaltung anwesend sein§ 13 Bgld. Bei kurzfristiger Abwesenheit ist eine geeignete Person mit der Vertretung des Bewilligungsinhabers (Pächters, Stellvertreters, Geschäftsführers) zu betrauenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

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