§ 14 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei öffentlichen Vorführungen von Filmen darf der Bildwerfer nur von einem Vorführer bedient werden, der eine behördliche Bescheinigung über seine Befähigung (Bildvorführerausweis) besitzt.

(2) Voraussetzung für die Erlangung dieser Bescheinigung ist

a)

ein Mindestalter von 18 Jahren,

b)

der Nachweis der körperlichen Eignung,

c)

der Nachweis einer mindestens 75 Betriebstage umfassenden, jedoch mindestens halbjährigen Verwendung beim Betrieb eines Vorführgerätes in einem Lichtspielbetrieb mit festem Standort unter Aufsicht eines befugten Vorführers,

d)

die mit Erfolg abgelegte Prüfung über die Grundbegriffe der Elektrotechnik und der Kinotechnik sowie über die feuerpolizeilichen Vorschriften für die Vorführkabine vor einer von der Landesregierung zu bestellenden Prüfungskommission. Diese besteht aus einem rechtskundigen Beamten und einem Beamten des höheren technischen Dienstes des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Teil und aus einer Verwendungsprobe an einem Vorführgerät§ 14 Bgld. Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen über die für Lichtspielbetriebe geltenden Rechtsvorschriften aller Art, insbesondere über die Bestimmungen des Lichtspielgesetzes, über die elektrotechnischen Einrichtungen der Kinos und über Sicherheitsmaßnahmen im Falle eines Brandes oder einer Explosion, weiters Fragen über die Grundbegriffe der Elektrotechnik und Optik, über die Bauart der Vorführgeräte, ihre Sicherheitseinrichtungen und über die FilmmaterialkundeLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Die näheren Bestimmungen über eine Prüfungsordnung sowie über die Prüfungsgebühren, welche im Einzelfall den Betrag von 7,20 Euro nicht überschreiten dürfen, und über die an die Prüfungskommissäre zu leistende Vergütung werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

(4) Wird die Prüfung nicht mit Erfolg abgelegt, so kann sie erst nach Ablauf eines von der Prüfungskommission zu bestimmenden Zeitraumes von 2 bis 6 Monaten wiederholt werden. Von der nicht bestandenen Prüfung ist sämtlichen Ämtern der Landesregierungen des Bundesgebietes unter Bekanntgabe der für die Wiederholung festgesetzten kürzesten Frist Mitteilung zu machen.

(5) Die Bescheinigung im Sinne des Abs. 1 wird vom Amte der Landesregierung ausgestellt. Sie ist mit einem Lichtbilde zu versehen. Die Bescheinigung ist zu entziehen, wenn die im Abs. 2 lit. b angeführte Voraussetzung nicht mehr zutrifft oder der Mangel einer anderen im Abs. 2 angeführten Voraussetzung nachträglich bekannt wird. Von der Entziehung sind sämtliche Ämter der Landesregierungen in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Bescheinigung wird durch eine gleichartige, von der Behörde eines anderen Bundeslandes ausgestellte Urkunde ersetzt.

(7) Bei ausschließlicher Verwendung von Sicherheitsfilmmaterial genügt für die Bedienung des Bildwerfers eine mit der Handhabung der Apparatur vertraute Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 22.11.2019
(1) Bei öffentlichen Vorführungen von Filmen darf der Bildwerfer nur von einem Vorführer bedient werden, der eine behördliche Bescheinigung über seine Befähigung (Bildvorführerausweis) besitzt.

(2) Voraussetzung für die Erlangung dieser Bescheinigung ist

a)

ein Mindestalter von 18 Jahren,

b)

der Nachweis der körperlichen Eignung,

c)

der Nachweis einer mindestens 75 Betriebstage umfassenden, jedoch mindestens halbjährigen Verwendung beim Betrieb eines Vorführgerätes in einem Lichtspielbetrieb mit festem Standort unter Aufsicht eines befugten Vorführers,

d)

die mit Erfolg abgelegte Prüfung über die Grundbegriffe der Elektrotechnik und der Kinotechnik sowie über die feuerpolizeilichen Vorschriften für die Vorführkabine vor einer von der Landesregierung zu bestellenden Prüfungskommission. Diese besteht aus einem rechtskundigen Beamten und einem Beamten des höheren technischen Dienstes des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Teil und aus einer Verwendungsprobe an einem Vorführgerät§ 14 Bgld. Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen über die für Lichtspielbetriebe geltenden Rechtsvorschriften aller Art, insbesondere über die Bestimmungen des Lichtspielgesetzes, über die elektrotechnischen Einrichtungen der Kinos und über Sicherheitsmaßnahmen im Falle eines Brandes oder einer Explosion, weiters Fragen über die Grundbegriffe der Elektrotechnik und Optik, über die Bauart der Vorführgeräte, ihre Sicherheitseinrichtungen und über die FilmmaterialkundeLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Die näheren Bestimmungen über eine Prüfungsordnung sowie über die Prüfungsgebühren, welche im Einzelfall den Betrag von 7,20 Euro nicht überschreiten dürfen, und über die an die Prüfungskommissäre zu leistende Vergütung werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

(4) Wird die Prüfung nicht mit Erfolg abgelegt, so kann sie erst nach Ablauf eines von der Prüfungskommission zu bestimmenden Zeitraumes von 2 bis 6 Monaten wiederholt werden. Von der nicht bestandenen Prüfung ist sämtlichen Ämtern der Landesregierungen des Bundesgebietes unter Bekanntgabe der für die Wiederholung festgesetzten kürzesten Frist Mitteilung zu machen.

(5) Die Bescheinigung im Sinne des Abs. 1 wird vom Amte der Landesregierung ausgestellt. Sie ist mit einem Lichtbilde zu versehen. Die Bescheinigung ist zu entziehen, wenn die im Abs. 2 lit. b angeführte Voraussetzung nicht mehr zutrifft oder der Mangel einer anderen im Abs. 2 angeführten Voraussetzung nachträglich bekannt wird. Von der Entziehung sind sämtliche Ämter der Landesregierungen in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Bescheinigung wird durch eine gleichartige, von der Behörde eines anderen Bundeslandes ausgestellte Urkunde ersetzt.

(7) Bei ausschließlicher Verwendung von Sicherheitsfilmmaterial genügt für die Bedienung des Bildwerfers eine mit der Handhabung der Apparatur vertraute Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

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