§ 17 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Lichtspielunternehmern sind geschäftliche Ankündigungen und Anpreisungen aller Art (Veröffentlichungen in den Zeitungen, Anschläge, Licht- und sonstige Bilder, Inhaltsangaben u§ 17 Bgld. dglLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.), die unsittliche Vorführungen erwarten lassen oder auf sittenwidrige Schaulust berechnet sind, verboten.

(2) Bei Vorführungen, zu denen auch Jugendliche zugelassen sind, ist im Kassenraum an gut sichtbarer Stelle ein entsprechender Vermerk anzubringen. Der gleiche Vermerk ist bei den Ankündigungen dieser Vorführungen anzubringen.

(3) Der Gebrauch des Ausdruckes „Jugendverbot“ ist bei Ankündigungen verboten.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
(1) Lichtspielunternehmern sind geschäftliche Ankündigungen und Anpreisungen aller Art (Veröffentlichungen in den Zeitungen, Anschläge, Licht- und sonstige Bilder, Inhaltsangaben u§ 17 Bgld. dglLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.), die unsittliche Vorführungen erwarten lassen oder auf sittenwidrige Schaulust berechnet sind, verboten.

(2) Bei Vorführungen, zu denen auch Jugendliche zugelassen sind, ist im Kassenraum an gut sichtbarer Stelle ein entsprechender Vermerk anzubringen. Der gleiche Vermerk ist bei den Ankündigungen dieser Vorführungen anzubringen.

(3) Der Gebrauch des Ausdruckes „Jugendverbot“ ist bei Ankündigungen verboten.

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