§ 43 Bgld. KWG Nichtigerklärung von Beschlüssen

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2010 bis 31.12.9999

Nichtigerklärung von Beschlüssen

§ 43. Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 37, 38 Abs. 2 und 41 Abs. 1 § 41 Abs. 1 und 2 zustandegekommenzustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.

Stand vor dem 28.05.2010

In Kraft vom 13.08.2003 bis 28.05.2010

Nichtigerklärung von Beschlüssen

§ 43. Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 37, 38 Abs. 2 und 41 Abs. 1 § 41 Abs. 1 und 2 zustandegekommenzustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.

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