§ 51 Bgld. KWG Gemeindeversammlung

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern hatkann der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern hatkann der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.

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