§ 66 Bgld. KWG Vermögensverzeichnis

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

Das gesamte EigentumVermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

Das gesamte EigentumVermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.

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