§ 66 Bgld. KWG (weggefallen)

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Das gesamte Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen§ 66 Bgld. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisenKWG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.2019
Das gesamte Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen§ 66 Bgld. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisenKWG seit 31.12.2019 weggefallen.

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