§ 66a Bgld. KWG (weggefallen)

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen§ 66a Bgld. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientierenKWG seit 31.12.2019 weggefallen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, vorgegeben werden.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.2019
(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen§ 66a Bgld. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientierenKWG seit 31.12.2019 weggefallen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, vorgegeben werden.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.

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