§ 67 Bgld. KWG Voranschlag

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Der Voranschlag gliedert sich in einen ordentlichen und in einen außerordentlichen Voranschlag.

(4) In den ordentlichen Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe aufzunehmen. Ebenso sind Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren zu veranschlagen.

(5) Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben, das sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Gemeinde erheblich überschreiten und daher ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen gedeckt werden müssen.

Außerordentliche Einnahmen sind:

1.

Darlehen;

2.

Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;

3.

Entnahmen aus dem Kapitalvermögen;

4.

Entnahmen aus den Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden und

5.

die sonstigen Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen darstellen.

(6) Im Voranschlag jener Gemeinden, die in Ortsverwaltungsteile gemäß § 1 Abs. 3 unterteilt sind, müssen - unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erfolgten Regelung der Voranschläge - Ausgaben den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 13.08.2003 bis 31.12.2011

(1) Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Der Voranschlag gliedert sich in einen ordentlichen und in einen außerordentlichen Voranschlag.

(4) In den ordentlichen Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe aufzunehmen. Ebenso sind Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren zu veranschlagen.

(5) Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben, das sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Gemeinde erheblich überschreiten und daher ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen gedeckt werden müssen.

Außerordentliche Einnahmen sind:

1.

Darlehen;

2.

Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;

3.

Entnahmen aus dem Kapitalvermögen;

4.

Entnahmen aus den Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden und

5.

die sonstigen Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen darstellen.

(6) Im Voranschlag jener Gemeinden, die in Ortsverwaltungsteile gemäß § 1 Abs. 3 unterteilt sind, müssen - unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erfolgten Regelung der Voranschläge - Ausgaben den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten