§ 68 Bgld. KWG Beschlussfassung über den Voranschlag

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des Gemeindevorstands den Voranschlagsentwurf zu erstellen und im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Eingebrachte Einwendungen sind dem Voranschlagsentwurf beizuschließen und bei den Beratungen des Gemeinderats über den Voranschlag auch in Erwägung zu ziehen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs kostenlos zuzusenden.

(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen:

1.

die Abgaben, insbesondere die festzusetzenden Abgabensätze und die Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen; bei bereits in den Gemeinden bestehenden Abgaben bedarf es lediglich eines Beschlusses des Gemeinderats, wenn Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr beabsichtigt oder erforderlich sind;

2.

die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts erforderlichen Kassenkredite (§ 74);

3.

den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse des außerordentlichen Voranschlags aufzunehmen sind;

4.

den Dienstpostenplan und

5.

den mittelfristigen Finanzplan (§ 66a).

(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 614 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischereinen Stabilitätspakt 2011)2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 72/2011LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.

(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.

(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Über Verlangen derDer Aufsichtsbehörde sind dieser zwei Ausfertigungenist eine Ausfertigung des Voranschlags oder VoranschlagsentwurfesEntwurfes des Voranschlags und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 01.01.2012 bis 01.10.2017

(1) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des Gemeindevorstands den Voranschlagsentwurf zu erstellen und im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Eingebrachte Einwendungen sind dem Voranschlagsentwurf beizuschließen und bei den Beratungen des Gemeinderats über den Voranschlag auch in Erwägung zu ziehen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs kostenlos zuzusenden.

(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen:

1.

die Abgaben, insbesondere die festzusetzenden Abgabensätze und die Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen; bei bereits in den Gemeinden bestehenden Abgaben bedarf es lediglich eines Beschlusses des Gemeinderats, wenn Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr beabsichtigt oder erforderlich sind;

2.

die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts erforderlichen Kassenkredite (§ 74);

3.

den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse des außerordentlichen Voranschlags aufzunehmen sind;

4.

den Dienstpostenplan und

5.

den mittelfristigen Finanzplan (§ 66a).

(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 614 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischereinen Stabilitätspakt 2011)2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 72/2011LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.

(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.

(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Über Verlangen derDer Aufsichtsbehörde sind dieser zwei Ausfertigungenist eine Ausfertigung des Voranschlags oder VoranschlagsentwurfesEntwurfes des Voranschlags und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.

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