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(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen:
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(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 14 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.
(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.
(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Voranschlags oder Entwurfes des Voranschlags und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.
(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen:
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(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 14 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.
(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.
(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Voranschlags oder Entwurfes des Voranschlags und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.