§ 70 Bgld. KWG Abweichungen vom Voranschlag,

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2010 bis 31.12.9999

Abweichungen vom Voranschlag,
Nachtragsvoranschlag

§ 70. (1) Ausgaben, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (überplanmäßige Ausgaben), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für Zwecke eines anderen Voranschlagsansatzes (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Gemeinderat.

(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen würden, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.

(3) Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer Ausgabe, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgabe) oder zeigt sich, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, so ist der Bürgermeister verpflichtet dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen. Für überplanmäßige Ausgaben und Kreditübertragungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie jeweils insgesamt fünf10 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags Übersteigen.

(4) Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 67 und 68 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 28.05.2010

In Kraft vom 13.08.2003 bis 28.05.2010

Abweichungen vom Voranschlag,
Nachtragsvoranschlag

§ 70. (1) Ausgaben, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (überplanmäßige Ausgaben), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für Zwecke eines anderen Voranschlagsansatzes (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Gemeinderat.

(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen würden, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.

(3) Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer Ausgabe, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgabe) oder zeigt sich, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, so ist der Bürgermeister verpflichtet dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen. Für überplanmäßige Ausgaben und Kreditübertragungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie jeweils insgesamt fünf10 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags Übersteigen.

(4) Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 67 und 68 sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten