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(2) Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist§ 73 Bgld. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmenKWG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist.
(2) Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist§ 73 Bgld. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmenKWG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist.