§ 80 Bgld. KWG Haushaltsordnung

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2008 bis 31.12.9999

Haushaltsordnung

§ 80.(1) Die Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Gemeinden, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen.

Stand vor dem 29.08.2008

In Kraft vom 13.08.2003 bis 29.08.2008

Haushaltsordnung

§ 80.(1) Die Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Gemeinden, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen.

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