§ 81 Bgld. KWG Fristen

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

Kundmachungs- und Auflagefristen betragen, soweit im GesetzSoweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

Kundmachungs- und Auflagefristen betragen, soweit im GesetzSoweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten