§ 84 Bgld. KWG

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 83 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.

(2) Die Vorstellung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde (§ 86) vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrags anzuschließen oder nachzutragen.

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheids Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Falle einzustellen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

(6) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.08.2003 bis 31.12.2013
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 83 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.

(2) Die Vorstellung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde (§ 86) vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrags anzuschließen oder nachzutragen.

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheids Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Falle einzustellen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

(6) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

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