Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen jedoch alle Rechtsgeschäfte der Gemeinde über
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(3) Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs§ 87 Bgld. 2 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden istKWG seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinden, die nach Gesetz oder Vereinbarung in Schriftform abgeschlossen werden, werden dritten Personen gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem Schriftstück rechtswirksam. Alle anderen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der Gemeinden werden Dritten gegenüber mit der schriftlich erteilten Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch die Landesregierung rechtswirksam.
(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen jedoch alle Rechtsgeschäfte der Gemeinde über
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(3) Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs§ 87 Bgld. 2 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden istKWG seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinden, die nach Gesetz oder Vereinbarung in Schriftform abgeschlossen werden, werden dritten Personen gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem Schriftstück rechtswirksam. Alle anderen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der Gemeinden werden Dritten gegenüber mit der schriftlich erteilten Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch die Landesregierung rechtswirksam.