§ 90 Bgld. KWG Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen steht unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu.

(2) Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, hat diekönnen von der Aufsichtsbehörde aufzuheben. Sofern sich bei der Prüfung des Beschlusses über den Voranschlag eine Rechtswidrigkeit nur des außerordentlichen Teils ergibt, kann sich die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses auf diesen Teil des Voranschlags beschränkenaufgehoben werden. Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten ist.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen steht unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu.

(2) Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, hat diekönnen von der Aufsichtsbehörde aufzuheben. Sofern sich bei der Prüfung des Beschlusses über den Voranschlag eine Rechtswidrigkeit nur des außerordentlichen Teils ergibt, kann sich die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses auf diesen Teil des Voranschlags beschränkenaufgehoben werden. Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten ist.

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