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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde anstelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde anstelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.