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(2) Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2010 bestehenden Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist der Bericht gemäß § 63 Abs. 4 erstmalig im Kalenderjahr 2011 vorzulegen.
(3) Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2012 haben die Gemeinden den mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen.
(4) Verordnungen aufgrund der § 66a Abs. 2 und § 73 Abs. 3 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 99 genannten Zeitpunkt.
(5) § 47 Abs. 2 ist auf Amtsleiter, die vor dem 1. Jänner 2017 die Funktion als Bürgermeister ausgeübt haben, nicht anzuwenden.
(2) Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2010 bestehenden Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist der Bericht gemäß § 63 Abs. 4 erstmalig im Kalenderjahr 2011 vorzulegen.
(3) Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2012 haben die Gemeinden den mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen.
(4) Verordnungen aufgrund der § 66a Abs. 2 und § 73 Abs. 3 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 99 genannten Zeitpunkt.
(5) § 47 Abs. 2 ist auf Amtsleiter, die vor dem 1. Jänner 2017 die Funktion als Bürgermeister ausgeübt haben, nicht anzuwenden.