§ 5 Bgld. SG

Burgenländisches Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

als Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern;

2.

als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;

3.

als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast- oder Vergnügungsstätten durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;

4.

als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch Aufstellen von Sammelbüchsen an allgemein zugänglichen Orten erreicht werden soll;

5.

als Sammlungen mit Sammellisten bei bestimmten Personen oder Personengruppen;

6.

als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch das Feilbieten von Gegenständen erreicht werden soll.

(2) Die Sammelbewilligung ist für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten örtlichen Bereich und für eine oder mehrere bestimmte Formen der Durchführung der Sammlung, die Abrechnung und die Verwendung des Sammlungsergebnisses verbunden werden, soweit solche zur Überwachung der Sammlung und zur Erfüllung des Sammlungszweckes unerläßlich sind. Falls eine Entlohnung der Sammler erfolgen soll, ist die Höhe des Entgeltes im Bewilligungsbescheid festzusetzen. Dieses Entgelt darf 10 v.H. des Sammlungsergebnisses nicht überschreiten.

(3) Eine Entlohnung der Sammler ist ohne behördliche Bewilligung unzulässig.

(4) Als Sammler dürfen nur vertrauenswürdige Personen verwendet werden. Der Sammlungsveranstalter hat den Sammlern Legitimationen auszustellen, die beim Sammeln auf Verlangen vorzuweisen sind.

(5) Die Sammellisten haben die Daten der behördlichen Bewilligung, den Sichtvermerk des zuständigen Gemeindeamtes (Abs. 6), den Zweck der Sammlung sowie den Namen des Sammlers zu enthalten und sind fortlaufend mit Nummern zu versehen. Sammelbüchsen sind gegen unbefugte Öffnung durch Plombieren, Versiegeln o.ä. zu sichern.

(6) Der Sammlungsveranstalter bzw. seine Beauftragten haben die Legitimationen der Sammler, die Sammellisten und Sammelbüchsen vor Beginn der Sammlung jeweils vom zuständigen Gemeindeamt amtlich kennzeichnen zu lassen (Sichtvermerk).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

als Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern;

2.

als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;

3.

als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast- oder Vergnügungsstätten durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;

4.

als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch Aufstellen von Sammelbüchsen an allgemein zugänglichen Orten erreicht werden soll;

5.

als Sammlungen mit Sammellisten bei bestimmten Personen oder Personengruppen;

6.

als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch das Feilbieten von Gegenständen erreicht werden soll.

(2) Die Sammelbewilligung ist für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten örtlichen Bereich und für eine oder mehrere bestimmte Formen der Durchführung der Sammlung, die Abrechnung und die Verwendung des Sammlungsergebnisses verbunden werden, soweit solche zur Überwachung der Sammlung und zur Erfüllung des Sammlungszweckes unerläßlich sind. Falls eine Entlohnung der Sammler erfolgen soll, ist die Höhe des Entgeltes im Bewilligungsbescheid festzusetzen. Dieses Entgelt darf 10 v.H. des Sammlungsergebnisses nicht überschreiten.

(3) Eine Entlohnung der Sammler ist ohne behördliche Bewilligung unzulässig.

(4) Als Sammler dürfen nur vertrauenswürdige Personen verwendet werden. Der Sammlungsveranstalter hat den Sammlern Legitimationen auszustellen, die beim Sammeln auf Verlangen vorzuweisen sind.

(5) Die Sammellisten haben die Daten der behördlichen Bewilligung, den Sichtvermerk des zuständigen Gemeindeamtes (Abs. 6), den Zweck der Sammlung sowie den Namen des Sammlers zu enthalten und sind fortlaufend mit Nummern zu versehen. Sammelbüchsen sind gegen unbefugte Öffnung durch Plombieren, Versiegeln o.ä. zu sichern.

(6) Der Sammlungsveranstalter bzw. seine Beauftragten haben die Legitimationen der Sammler, die Sammellisten und Sammelbüchsen vor Beginn der Sammlung jeweils vom zuständigen Gemeindeamt amtlich kennzeichnen zu lassen (Sichtvermerk).

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