§ 6 Bgld. SG

Burgenländisches Sammlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden.

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